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Allgemeine Einkaufs- und Zahlungsbedingungen der Raps GmbH & Co. KG und RAPS Fresh GmbH (AGB-Einkauf)

Vorbemerkung 

Wir kaufen weltweit Waren und andere Gegenstände ein, bestellen Gewerke, mieten oder pachten Räume oder Gegenstände, buchen Reisen, erteilen Aufträge zur Geschäftsbesorgung und nehmen Dienste aller Art in Anspruch. Dazu schließen wir unterschiedliche Verträge ab (z.B. Kaufverträge, Werkverträge, Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverträge, Miet- oder Pachtverträge, Reiseverträge, Maklerverträge, Versicherungsverträge, Kommissionsverträge, Lagerverträge, Speditionsverträge sowie unterschiedliche Mischformen der vorgenannten Vertragsarten). 

Unsere Vertragspartner (z.B. Lieferanten, Verkäufer, Werkunternehmer, Dienstleister, Makler, Vermieter, Spediteure) bezeichnen wir nachfolgend als „Lieferant“.  

Wir bezeichnen, unabhängig von der Vertragsart, einen Vertrag, den wir mit einem Lieferanten abgeschlossen haben, nachfolgend als „Vertrag“.  


1. Geltungsbereich 

Für unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Bestellungen und deren Abwicklung gelten, sofern nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich diese AGB-Einkauf. Abweichende Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung, es sei denn, wir haben diesen in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen worden ist oder wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB-Einkauf abweichender Bedingungen Leistungen annehmen.  


2. Vertragsinhalt 

Der Vertragsinhalt ergibt sich aus den in Textform abgefassten Vereinbarungen zwischen uns und dem Lieferanten und diesen AGB-Einkauf.  


3. Angebotsunterlagen 

Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Rechte an Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Berechnungen oder sonstigen Unterlagen verbleiben bei uns. Sie dürfen Dritten ohne unsere vorher erteilte ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. 


4. Leistungszeit, Liefer- und Zollpapiere 

4.1 Die in der Bestellung oder in dem Vertrag angegebene Leistungszeit ist bindend. Vorzeitige Leistungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. 

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. 

4.3 Im Falle des Verzuges mit der Leistung stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und - sofern der Lieferant den Verzug zu vertreten hat - Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 

4.4 Wenn wir mit dem Lieferanten eine Vertragsstrafe für eine verspätete Leistung vereinbart haben, können wir die Leistung zunächst vorbehaltlos annehmen und bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung erklären, dass wir uns vorbehalten, die Vertragsstrafe zu verlangen. 

4.5 Fehlerhafte oder unvollständige Liefer- oder Zollpapiere berechtigen uns zur Annahmeverweigerung.  


5. Erfüllungsort, Versandkosten und Gefahrübergang 

5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist, ist Erfüllungsort für alle Leistungen des Lieferanten der jeweilige im Vertrag oder in der Bestellung von uns bezeichnete Ort. 

5.2 Erfüllungsort für die Bezahlung ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. 

5.3 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist, ist der Lieferant zu frachtfreier Lieferung entsprechend Incoterms ® 2020 / ICC (DDP - Delivered Duty Paid - Geliefert verzollt) verpflichtet. 

5.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes trägt bis zur Übergabe am Erfüllungsort in jedem Fall der Lieferant, unabhängig davon, ob die Leistung frachtfrei vereinbart wurde oder nicht. 


6. Beschaffenheit, Kontrollpflichten des Lieferanten, Gewährleistung, Untersuchung, Mängelhaftung 

6.1 Der Lieferant garantiert, dass die Leistung in allen Punkten den vereinbarten Qualitätsanforderungen entspricht, insbesondere den Inhalten eines vereinbarten Pflichtenhefts oder unseres Spezifikationsfragebogens. Alle Lieferungen müssen vollinhaltlich die in unserer Bestellung geforderte oder mangels besonderer Forderung die handelsübliche Beschaffenheit und Eignung aufweisen. Die in unserer Bestellung genannten Angaben zur Lieferung sowie die Spezifikationen gelten als Beschaffenheitsangaben. Der Lieferant sichert zu, dass alle von ihm gelieferten (1) Lebensmittel, (2) zur Lebensmittelherstellung bestimmten Güter und Rohwaren sowie (3) Verpackungen sämtlichen einschlägigen in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und der dazu in Deutschland geübten Verwaltungspraxis entsprechen. Bei der Lieferung von Geräten aller Art sichert der Lieferant zu, dass die Geräte alle in Deutschland geltenden Bestimmungen zur Unfallverhütung, Sicherheit und Umweltschutz (einschließlich CE- und DIN-Normen) erfüllen und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. 

6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, nur Lebensmittel und zur Lebensmittelherstellung bestimmte Güter und Rohwaren (nachfolgend gemeinsam „Ware“ genannt) zu liefern, die (1) keine gesundheitsgefährdenden Stoffe enthalten, die (2) den lebensmittelrechtlichen Vorschriften und Empfehlungen entsprechen und die (3) keine Fremdkörper enthalten. Die Ware muss naturrein sein, ohne andersartige (z.B. chemische) Zusätze und Behandlungen, kennzeichnungspflichtige gentechnisch veränderte Organismen (VO EG Nr. 1829/2003 und EG 1830/2003) dürfen nicht enthalten sein, es sei denn, es ist ausdrücklich jeweils etwas anderes vereinbart. Die Ware ist nach dem Stand der Technik gereinigt und entspricht dem „European Spice Association Quality Minima Document“ (www.esa-spices.org). Der Transport der Ware hat nur mit geeigneten und für Lebensmittel zugelassenen Fahrzeugen zu erfolgen. 

6.3 Dem Lieferanten (auch wenn er nur Zwischenhändler ist) obliegt eine Pflicht zur Prüfung der gelieferten Ware auf die in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten Vorgaben, soweit nicht ausdrücklich in Textform abweichend etwas anderes vereinbart wurde. Entsprechende Prüfzeugnisse sind uns vom Lieferanten auf Verlangen vorzulegen. Der Lieferant muss Rückstellmuster vorhalten und uns auf Verlangen übergeben.  

6.4 Wenn der mit dem Lieferanten geschlossene Vertrag ein Handelsgeschäft im Sinne §§ 343, 344 HGB ist, sind wir verpflichtet, die Ware bzw. Leistung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder im Falle versteckter Mängel ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. 

6.5 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Leistung zu verlangen. Das Recht auf Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

6.6 Soweit nicht längere gesetzliche Fristen gelten oder eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, beträgt die Verjährungsfrist für unsere kaufrechtlichen Mängelansprüche 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang; dies gilt auch für Ansprüche wegen Verletzung einer Garantie. 


7. Haftungsfreistellung 

Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die unsere Kunden gegen uns geltend machen und die auf einem bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauch unserer Produkte beruhen und die auf einen Mangel oder auf einen sonst vereinbarungswidrigen Zustand der Leistung oder auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Lieferanten zurückzuführen sind. 


8. Schutzrechte 

8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Leistung oder im Zusammenhang mit seiner Leistung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. 

8.2 Werden wir von einem Dritten wegen eines Verstoßes des Lieferanten gegen seine Pflichten aus Ziffer 8.1 in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen (einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverteidigung) frei, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen. 

8.3 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus dieser Ziffer 8 beträgt 3 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 


9. Rechnungserteilung, Zahlung und Aufrechnungsverbot 

9.1 Die Rechnung muss alle Pflichtangaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bestellnummer enthalten und ist zweifach und getrennt von der Warenlieferung bzw. der Leistung an uns einzureichen. 

9.2 Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, beginnen Zahlungsfristen nach vollständiger Leistung und Eingang der Rechnung. Wir haben die Möglichkeit, unter Abzug von 3% Skonto in 14 Tagen oder netto in 45 Tagen zu zahlen. Die Zahlungen erfolgen, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, durch Zahlungsmittel oder in Valuta unserer Wahl. 

9.3 Der Lieferant kann nur mit unbestrittenen, bestrittenen aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. 


10. Abtretung, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht 

10.1 Forderungen des Lieferanten dürfen nur mit unserer vorherigen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Wir können die Zustimmung davon abhängig machen, dass uns der Dritte bestätigt, dass auch eine Zahlung an den Lieferanten schuldbefreiende Wirkung hat. Darüber hinaus verweigern wir die Zustimmung nur aus wichtigem Grund. § 354a HGB bleibt unberührt. 

10.2 Einfache Eigentumsvorbehalte akzeptieren wir nicht. 

10.3 Erweiterte Eigentumsvorbehalte akzeptieren wir nicht. 

10.4 Dem Lieferanten steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen. 


11. Höhere Gewalt 

11.1 In Fällen höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen, Pandemien) können wir für noch nicht erbrachte Leistungen des Lieferanten vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Annahme der Leistung unmöglich ist oder erschwert wird. Treten wir nicht zurück, verlängern sich die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung. 

11.2 Wird uns durch ein Ereignis höherer Gewalt der Verkauf von Waren, für deren Herstellung oder Weiterverkauf wir vom Lieferanten Ware beziehen, unmöglich oder wesentlich erschwert, so gilt der Eintritt des Ereignisses als Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB. 


12. Geheimhaltung 

12.1 Abbildungen, Zeichnungen, Daten, Berechnungen und sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zugänglich machen oder die der Lieferant nach unseren Angaben fertigt, darf der Lieferant Dritten nicht zugänglich machen. Diese sind auf Verlangen an uns sofort herauszugeben. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, alle uns betreffenden, im Rahmen des Auftrages erhaltenen geschäftlichen Informationen, einschließlich der Tatsache der Auftragserteilung, vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht, falls und soweit die Informationen dem Dritten bereits bekannt sind, die Informationen bereits öffentlich bekannt sind oder der Lieferant zur Weitergabe gesetzlich verpflichtet ist. 

12.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach der Beendigung des Vertrages für die Dauer von zwei Jahren fort. 


13. Rückverfolgbarkeit 

Der Lieferant gewährleistet im Hinblick auf die von ihm gelieferten Waren die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen (insbesondere den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). 


14. Sonstige Bestimmungen 

14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kulmbach. 

14.2 Anwendbar ist in jedem Fall ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

 

(Stand: April 2022)  

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